AGB WESTFA Energy
WESTFA Energy

Allgemeine Geschäftsbedingungen

WESTFA Energy

Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verbindung mit einer Flüssiggas-Versorgungsanlage

1. Geltung

  1. Der Kunde wird den Flüssiggastank sorgfältig behandeln und Bedienungsanweisungen der WESTFA stets beachten. Änderungen am Tank und dessen Aufstellbedingungen dürfen nur von WESTFA vorgenommen oder mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veranlasst werden. Der Kunde haftet für Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung oder Behandlung am Flüssiggas-Tank oder den Armaturen entstehen.
  2. Für den Fall, dass das mit WESTFAGAS versorgte Objekt Dritten übertragen oder überlassen wird, wird der Kunde seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf den Dritten übertragen. Die Übertragung wird erst nach schriftlicher Zustimmung von WESTFA wirksam.
  3. Den Beauftragten der WESTFA ist der Zugang zum Flüssiggastank sowohl zum Zwecke der Befüllung als auch zur Durchführung bzw. Überprüfung von Wartungsarbeiten innerhalb der normalen Geschäftszeiten stets gestattet. WESTFA behält sich vor, bei nicht ordnungsgemäßer Beschaffenheit der Flüssiggas-Versorgungsanlage die Belieferung abzulehnen.
  4. Die zweckentfremdete Verwendung des Tanks ist unzulässig. Für jede zweckentfremdete Verwendung – insbesondere die Befüllung mit Flüssiggas durch einen anderen Lieferanten als WESTFA oder von ihr Beauftragten – gilt eine Vertragsstrafe von € 1.000,- als vereinbart. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche bleibt vorbehalten.
  5. Endet der Vertrag – gleich aus welchem Grund – gibt der Kunde die Flüssiggas-Versorgungsanlage in ordnungsgemäßem Zustand an WESTFA zurück. Der Abbau erfolgt ausschließlich durch WESTFA bzw. deren Erfüllungsgehilfen. WESTFA ist nicht verpflichtet, den früheren Zustand von Grundstück und Gebäude wieder herzustellen. WESTFA ist bei Vertragsbeendigung berechtigt, aber nicht verpflichtet, die dem Kunden gegen Miete oder Nutzungsentgelt überlassene Flüssiggasversorgungsanlage aus-/abzubauen und zurückzunehmen. Der Kunde erstattet WESTFA alle erforderlichen Kosten, die im Zusammenhang mit Abbau und Rücktransport der Flüssiggas-Versorgungsanlage in üblicher Höhe entstehen.
  6. WESTFA hat für alle Tätigkeiten als Flüssiggasversorgungsunternehmen eine umfassende Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Damit ist die gesetzliche Haftpflicht gegenüber Dritten versichert. Eine Nichtbeachtung von versicherungstechnischen Vorschriften, insbesondere Betankung oder sonstige Einwirkung durch Unberechtigte, kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
  7. Personenbezogene Daten des Kunden werden bei WESTFA gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes abgespeichert und verarbeitet.

2. Allgemeines

  1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk bzw. ab Raffinerie oder Lager zuzüglich Fracht.
  2. Für die Berechnung sowie die Verzollung und Versteuerung ist das an der Lieferstelle durch Verwiegung und Vermessung ermittelte Gewicht, bei Anlieferung über geeichten Durchlaufzähler die durch diesen ermittelte Menge maßgebend. Geliefertes Flüssiggas wird am Tag der Belieferung, Tankmiete und Wartungspauschale jeweils am 1.1. und 1.7. für das laufende Halbjahr im Voraus berechnet. Allen Preisen wird die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet.
  3. Alle Preisangaben beziehen sich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

3. Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk bzw. ab Raffinerie oder Lager zuzüglich Fracht.
  2. Für die Berechnung sowie die Verzollung und Versteuerung ist das an der Lieferstelle durch Verwiegung und Vermessung ermittelte Gewicht, bei Anlieferung über geeichten Durchlaufzähler die durch diesen ermittelte Menge maßgebend. Geliefertes Flüssiggas wird am Tag der Belieferung, Tankmiete und Wartungspauschale jeweils am 1.1. und 1.7. für das laufende Halbjahr im Voraus berechnet. Allen Preisen wird die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet.
  3. Alle Preisangaben beziehen sich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

4. Zahlungsbedingungen

  1. Zahlung hat – ohne Skontoabzug – in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können.
  2. Bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe des Verzugszinssatzes. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  3. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur insoweit zu, als sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen.

5. Liefer- und Leistungszeit

  1. WESTFA ist durch entsprechende Vorsorge beim Bezug von Flüssiggas und in der Lagerhaltung bemüht, die langfristige Versorgung des Kunden sicherzustellen. Wird WESTFA jedoch durch höhere Gewalt oder durch sonstige unvorhersehbare Umstände außerhalb ihres Einflussbereichs an der vertragsgemäßen Versorgung gehindert, so kann sie der Behinderung entsprechend die Lieferungen einschränken oder einstellen, ohne dadurch schadenersatzpflichtig zu werden.
  2. Falls wir in Verzug geraten, muss uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach ihrem fruchtlosen Ablauf kann er für diejenigen Mengen und Leistungen, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht geliefert / geleistet sind, vom Vertrag zurücktreten. Sind die erbrachten Teillieferungen / -leistungen für den Besteller ohne Interesse, kann er von dem ganzen Vertrag zurücktreten.
  3. Etwaige Schadensersatzansprüche wegen Liefer-/Leistungsverzuges richten sich nach Abschnitt 8 dieser Bedingungen.

6. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  2. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
  3. Die Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sachen des Bestellers als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteiliges Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Im Übrigen gilt das Gleiche, wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  4. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
  5. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte muss der Besteller uns unverzüglich benachrichtigen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zur Wegschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten erstellt werden.

7. Versand

  1. Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Wir sind zur Prüfung der vom Besteller gestellten Transportmittel und Lagerbehälter auf Eignung, Sauberkeit und Fassungsvermögen nicht verpflichtet.
  2. Kesselwagen werden von uns ausschließlich für den Transport und eine 48- stündige Entleerungsfrist kostenlos zur Verfügung gestellt und dürfen vom Besteller weder weiterverwandt noch anderweitig befüllt werden. Falls nichts anderes vereinbart, kann die Rückgabe an das von uns angegebene Auslieferungslager oder die Raffinerie unfrei erfolgen. Werden Kesselwagen nicht innerhalb der genannten Frist zurückgegeben, berechnen wir die üblichen Benutzungsgebühren. Standgelder und Anschlussgebühren am Empfangsort gehen zu Lasten des Bestellers.
  3. Leihverpackungen sind an unser Lager zurückzuliefern. Sonstige Verpackungen nehmen wir im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften an unserem Lager zurück. Kosten des Bestellers für den Rücktransport oder eine eigene Entsorgung übernehmen wir nicht.

8. Gewährleistung

Für Mängel der Ware leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:

  1. Mängelrügen sind unverzüglich nach Empfang der Ware, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich anzuzeigen.
  2. Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge nehmen wir die beanstandete Ware zurück und liefern an ihrer Stelle mangelfreie Ware. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.
  3. Für die Ersatzlieferung leisten wir in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung.

9. Haftungsbegrenzung

Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

10. Zölle und Steuern

WESTFAGAS ist als „Brenngas“ steuerbegünstigt und darf nur für die Erzeugung von Wärme und Licht verwendet werden. Wenn es als „Treibgas“ oder „Autogas“ für motorische Zwecke bestimmt ist, muss es entsprechend höher besteuert von WESTFA bezogen werden.

  1. Bei Bezug von zoll- und steuerbegünstigter Ware hat sich der Besteller vorher zu vergewissern, dass die Ware den Voraussetzungen für den von ihm gewünschten abgabenbegünstigten Bezug entspricht und – falls erforderlich – rechtzeitig die Erlaubnis hierfür vorzulegen bzw. nachzuweisen.
  2. Ist es dem Besteller nicht möglich, die erforderliche Erlaubnis beizubringen oder wird die Erlaubnis widerrufen, so bleibt er zur Abnahme der gekauften Menge verpflichtet. Er hat auf unser Verlangen die Ware voll verzollt/versteuert zu beziehen.
  3. Bei Lieferung von Zoll-/Steuergut, insbesondere in einem besonderen Zoll oder Steuerverkehr, ist der Besteller zu bestimmungsgemäßer Verwendung verpflichtet. Sollten uns im Falle bestimmungswidriger Verwendung oder sonstiger Verletzung von Zoll-/ Steuervorschriften durch den Besteller selbst, seine Abnehmer oder von ihm beauftragte Personen abgabenrechtliche Folgen treffen, so haftet uns der Besteller für die entsprechenden Beträge. Etwaige gegen uns ergehende Steuer- und Zollbescheide werden wir mit Rechtsmitteln angreifen, wobei uns der Besteller von allen uns in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten befreit.

11. Schlussbestimmungen

  1. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Niederlassung oder der Sitz des Bestellers. Ist dieser kein Kaufmann, gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG (UN-Kaufrecht).
  2. Ergänzungen und/oder Änderungen bedürfen der beiderseitigen Schriftform.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden vielmehr zusammenwirken, um an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine rechtlich wirksame oder zulässige zu setzen, welche geeignet ist, den mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Erfolg zu erreichen.
  4. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verbindung mit einer Flüssiggas-Versorgungsanlage WESTFA Liefervertrag.